Sitzung: 12.12.2023 MF/23/060
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung
zur 5. Änderung der Satzung
für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Falkenberg
(Wasserabgabesatzung -WAS-)
vom ……………
Auf
Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der
Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Falkenberg folgende 5. Satzung zur
Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des
Marktes Falkenberg vom 19.12.1985, zuletzt geändert am 23.10.2017:
§ 1
1.
§ 4 (Anschluss-
und Benutzungsrecht) Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
„Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares,
gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser
Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser
beliefert wird.“
2.
§ 4 (Anschluss-
und Benutzungsrecht) Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
„Die Gemeinde kann das Anschluss- und Benutzungsrecht
ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in
Trinkwasserqualität erforderlich ist. Das gilt auch für die
Vorhaltung von Löschwasser.“
3.
§ 5 (Anschluss-
und Benutzungszwang) Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
„Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des
Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken
(Benutzungszwang). Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für
Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen
verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 7
Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer
und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die
dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
4.
§ 7 (Beschränkung
der Benutzungspflicht) Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
„Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer
der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach
dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Er
hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage
keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. Bei
einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen
Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier
Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A1 der Nachspeiseeinrichtung in
das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten)
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich.“
5. § 9 Grundstücksanschluss erhält folgende neue Fassung:
„(1) Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft,
verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss
zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art,
Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Sie
bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der
Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind
nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des
Grundstückseigentümers nachträglich geändert oder soll ein weiterer
Grundstücksanschluss hergestellt werden, so kann die Gemeinde verlangen, dass
die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer
gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
(3) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere
Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Die Gemeinde kann hierzu
schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine
Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des
Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen, sowie
sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.“
6. § 13 (Abnehmerpflichten,
Haftung) Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
„Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der
Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit
den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten,
soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der
Wasserzähler, zum Erstellen von Grundstücksflächen- und Geschossflächenaufmaßen
und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde
auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Zur
Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem
Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde berechtigt, zu
angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen
und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des
Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.“
7. § 15 (Art und Umfang der
Versorgung) Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
„Die Gemeinde stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag-
und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht,
soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen,
bestehenden oder drohenden Wassermangel oder sonstige technische oder
wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung
gehindert ist. Die Gemeinde kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und
zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das
zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten
erforderlich ist. Die Gemeinde darf ferner die Lieferung unterbrechen, um
betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich, gibt die Gemeinde
Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die
Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.“
8. § 19 (Wasserzähler) Abs. 1a
wird ersatzlos gestrichen.
9. § 19 (Wasserzähler) Abs. 4 erhält folgende
neue Fassung:
„Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in
gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer
selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht
zugänglich sind.“
10. § 21 (Nachprüfung der
Wasserzähler) Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
„Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch
eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40
des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den
Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung
zu benachrichtigen.“
11.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten erhält folgende neue
Fassung:
„(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
vorsätzlich
1. den Vorschriften über den Anschluss- und
Benutzungszwang in § 5 zuwiderhandelt,
2. eine der in § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und §
22 Abs. 1 und 2 festgelegten oder hierauf gestützten Melde-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten
verletzt,
3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit
den Installationsarbeiten beginnt,
4. gegen die von der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 3
angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände
bleiben unberührt.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.