Sitzung: 12.12.2023 MF/23/060
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Falkenberg beschließt folgende
Satzung
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich ist aus dem beiliegendem Plan ersichtlich, der
Bestandteil dieser Satzung ist. Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die
Fläche innerhalb der blauen Linie.
§ 2
Anforderungen
(1) Vorhaben im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung werden durch
verbindliche Festlegungen definiert.
(2) Es werden im Sinn der Satzung die zustimmungsrelevanten
Gestaltungsthemen behandelt, an die besondere Anforderungen hinsichtlich der
Gestaltung von baulichen Anlagen, zur Erhaltung und zur weiteren Entwicklung
des Ortsbildes, sowie an die Begrünung und der Freiflächen gestellt werden.
(3) Die besonderen Anforderungen werden, als nicht abschließende Lösungsmenge,
in der Gestaltungsfibel angeboten.
§ 3
Gebäude
Zur Wahrung der Eigenart des erhaltenswerten Straßen- und Raumbildes
können grundsätzlich geringere Abstände und Abstandsflächen, als die gem. Art.
6 BayBO vorgeschriebenen Maße zugelassen werden. Das gilt auch für alle
Objekte, die niedergelegt wurden und später wiederaufgebaut werden sollen. Als
Referenzplan gilt die im Geltungsbereich dargestellte Bebauung mit den
kenntlichgemachten Ergänzungen.
§ 4
Dächer
(1) Die Dächer, Dachformen, Firstrichtung, Dachneigung und
Dachüberstände müssen sich bei Um- und Neubauten nach der bestehenden
historischen Denkmallandschaft richten.
(2) Der Charakter der Dachlandschaft in Bezug auf Dachformen,
Gliederung, Material und Farbigkeit darf nicht beeinträchtigt werden.
(3) Als Dachformen sind Satteldächer, Krüppelwalm- und Walmdächer und
für Nebengebäude Pultdächer zulässig, wobei Firstrichtung, Dachneigung und
Dachüberstände sich bei Um- und Neubauten nach der bestehenden historischen
Dachlandschaft richten müssen.
(4) Für die Dacheindeckung dürfen nur Materialien verwendet werden, die
in ihrer Erscheinungsform und Farbe der naturfarbenen Ziegel- oder Blechdeckung
entsprechen. Hochglänzende Materialien sind nicht zulässig.
(5) Als Teil des Dachkörpers sind die Dachgauben dem Hauptdach
harmonisch anzugleichen.
(6) Dachflächenfenster zu öffentlichen städtebaulichen Räumen (z. B.
Kirchenumfeld) sind in der Regel nicht zulässig.
(7) Als Dachdeckung sind rotes, rotbraunes sowie graues oder
dunkelgraues Dachdeckungsmaterial auch in abgestuften Tonwerten zu verwenden.
Andere vorhandene historische Dachdeckungen sind zu erhalten und bei
Neueindeckung anzuwenden. Als fassadengliedernde Elemente sind Zwerchgiebel zu
erhalten.
§ 5
Fassade
I. Wände
(1) Ortsbildprägende
Ausprägungen der Fassaden, Gebäudevorsprünge und -rücksprünge sowie
Fassadengliederungen, Gesimse, Faschen, Gewände sind zu erhalten, bzw. bei
Ersatz- und Neubauten wiederherzustellen.
(2)
Historische Putzfassaden sind in ihrer Struktur und Farbigkeit zu erhalten. Bei
Ersatz- oder Neubauten analog dem Bestand wiederherzustellen.
(3)
Fassaden sind so zu gestalten, dass sie die Umgebung nicht nachteilig
beeinflussen und die historischen Bezüge angemessen aufnehmen.
(4) Bei
Denkmalobjekten sind gesonderte Aussagen in der denkmalpflegerischen Sicht zu
Putzflächen, Gliederungselementen, sowie der Farbigkeit erforderlich.
(5) Die
Farbgebung und Verwendung von Materialien an und in der Nähe denkmalwürdiger
Gebäude oder im Wirkungsbereich von Denkmälern, hat nach den Regeln der
Denkmalpflege, unter Einschaltung der Unteren Deckmalschutzbehörde, zu
erfolgen.
II. Öffnungen
(1)
Fensterteilungen sind zu erhalten. Bei Neubauten und bei Fenstererneuerungen
sind Unterteilungen vorzusehen, die den Proportionen der Gesamtfassade
entsprechen. Fensterflächen dürfen nicht durch Anstreichen, Bekleben, Anbringen
von Platten oder Mauerwerk vorübergehend oder auf Dauer geschlossen werden.
(2)
Fenstergrößen sind aus dem Maßstab der Fassade und den Proportionen des
Gebäudes zu entwickeln. Die Fensteröffnungen sind stehend, rechteckig
auszubilden. Die Fensterrahmenkonstruktionen sind vorzugsweise in Holz
auszuführen. Typische Fensterformen sind zu erhalten.
(3) Die
Größe von Schaufenstern (Glasflächen) muss in einem maßstabgerechten Verhältnis
zur Größe und Gestaltung des Gebäudes stehen. Zwischen den Schaufenstern und
den Hausecken sind Mauerpfeiler in genügender Breite auszubilden.
(4) Die
Gliederung der Fenster und Türen ist mit der Fassadengliederung abzustimmen.
Das statisch konstruktive System soll ablesbar sein.
(5)
Eckschaufenster sind nicht zulässig.
(6) Ortstypische Türen und Tore sind zu erhalten bzw. analog zu
ersetzen.
§ 6
Markisen, Jalousetten, Rollläden
(1) Diese
Verschattungselemente müssen sich harmonisch in die Architektur der Fassade
einordnen.
(2) An der
Fassade sind Markisen im Erdgeschoss zulässig.
§ 7
Garagen und Stellplätze
(1) An der
Straßenfront sind Garagen, je nach Gebäudebreite nur bedingt und als
integrierte Garagen möglich.
(2) Bei
Garageneinbauten ist je Gebäude bei Genehmigung nur ein Tor oder eine
Hofzufahrt zulässig.
(3)
Einzel- bzw. Reihengaragen sind nur in Hofbereichen möglich, sofern die
Überbauung des Grundstückes und seine Nutzbarkeit es gestatten.
(4) Die
Ausbildung von Stellflächen muss sich in die Freiraumgestaltung einfügen. Der
Bodenbelag ist bei offenen Stellflächen vorzugsweise wasserdurchlässig und ohne
aufwendige Versiegelung auszuführen.
§ 8
Beleuchtung
Für das
Anstrahlen von Gebäuden, Gebäudeteilen, auch aus dem öffentlichen Raum heraus,
ist ausschließlich gedämpftes Licht zulässig. Die Regelung gilt für befestige
und freistehende Strahler bzw. Lampen.
§ 9
Einfriedungen
(1)
Einfriedungen, Zugänge und Begrünungen im Vorbereich der Gebäude sind so zu
gestalten, dass sie die Umgebung nicht nachteilig beeinflussen.
(2) Zäune
und Tore sind so zu gestalten, dass sie einen lokalen Bezug in der Gestaltung
aufnehmen.
a) Einfriedungen sind in Form von Gehölzpflanzungen
(z. B. Hecken) oder offenen Zäunen herzustellen.
b) Zäune dürfen eine Höhe von max. 1,50 m nicht
überschreiten.
c) Die Sockel der Zäune dürfen eine Höhe von bis zu
15 cm haben. Die Durchlässigkeit für Kleintiere muss gewährleistet sein.
d) Einfriedungen zwischen den Grundstücken sind
sockellos auszuführen.
§ 10
Vorgärten
(1)
Vorgärten sind so zu gestalten, dass sie die Umgebung nicht nachteilig
beeinflussen und den ökologischen Aspekten durch eine reduzierte Versiegelung
sowie einer heimischen Bepflanzung gerecht werden.
(2)
Oberflächenversiegelungen sind auf das funktionale unbedingt notwendige Maß zu
reduzieren.
§ 11
Zugangsbereiche und Oberflächen
Zugangsbereiche
im Vorbereich der Gebäude sind so zu gestalten, dass sie die Umgebung nicht
nachteilig beeinflussen und den ökologischen Anforderungen entsprechen.
§ 12
Fassadenbegrünung
Fassadenbegrünungen
der Gebäude sind mit den Rankhilfen und der Bepflanzung so zu gestalten, dass
sie die Umgebung nicht nachteilig beeinflussen und aus den regionalen Mustern
entwickelt werden.
§ 13
Technische Anlagen
(1) Der
Markt Falkenberg lässt Photovoltaikanlagen, Solarzellen, Sonnenkollektoren und
vergleichbare technische Anlagen nach den Regelungen der Satzung grundsätzlich
zu. Die Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen dient der nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung und dem Klimaschutz (§§ 1 Abs. 5, 1a Abs. 5 BauGB)
und erfüllt die städtebaulichen Aufgaben der Nutzung erneuerbarer Energien (§ 1
Abs. 6 Nr. 7 f BauGB) und leistet einen lokalen Beitrag hinsichtlich der
Reduzierung von z. B. fossilen Brennstoffen.
(2) Sie
sind so zu gestalten und zu situieren, dass sie die Umgebung nicht nachteilig
beeinflussen.
(3)
Solaranlagen sind so zu situieren, dass sie von angrenzenden öffentlichen
Straßen und Plätzen (Bereich Marktplatz, Kirchenumfeld) aus nicht eingesehen
werden können, bzw. dass sich der Betrachter von diesen Flächen nicht
unangemessen gestört fühlt.
(4)
Für sonstige technische Anlagen, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind,
gelten diese Vorschriften in Abs. 1 und 2 analog.
(5)
Die Installation solcher Anlagen i. S. d. Abs.1 und 4 sind anzeigepflichtig. Um
die Vereinbarkeit mit dem historischen Ortsbild zu gewährleisten, ist eine
Beratung durch die Gemeinde und ggf. deren städtebaulichen Berater
durchzuführen.
§ 14
Plätze für Abfallbehälter, Altmaterial
(1)
Abfallbehälter sind an geeigneten Stellen gestalterisch verträglich zum Umfeld
zu situieren.
(2)
Abfallbehälter, Tonnenhäuschen, Briefkästen und Klingelanlagen sind in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebäude zu errichten.
(3) Die Lagerung von Altmaterial, Unrat o. ä. ist nicht möglich.
§ 15
Werbeanlagen
(1) Art,
Form, Größe und Situierung an der Fassade müssen sich in dem Maßstab der
Architektur einordnen.
(2) Die
Werbeanlagen dürfen nur im Bereich des Erdgeschosses und nur in direkter
Zuordnung zur entsprechenden Laden– oder Büroeinheit angebracht werden.
Zulässig sind nur Einzelbuchstabenschriften. Die maximale Schrifthöhe beträgt
50 cm.
(3)
Leuchtreklamen, sowie grelle Farben, Blink- und Wechsellicht sind unzulässig.
(4) Die
Werbeanlagen dürfen einen Anteil von 5 % der einzelnen Fassadenflächen nicht
überschreiten.
(5)
Großflächentafeln sind unzulässig.
§ 16
Anzeigepflicht
(1) Alle gestaltungswirksamen Maßnahmen, insbesondere solche,
die in den öffentlichen Raum hineinwirken und sichtbar sind, sind unabhängig
von den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung
(BayBO) gegenüber der Marktgemeinde anzeigepflichtig.
§ 17
Abweichung
I.
Beschränkung der Zulässigkeit.
(1) Um die
Präsenz der traditionellen Gestaltung zu sichern, können im Bereich der Satzung
für eine angemessene Anzahl wirtschaftlicher Einheiten Abweichungen unter
Berücksichtigung folgender Aspekte zugelassen werden:
a) Einfügung ins Gelände,
b) Einfügung in den Kontext: Hauptbaukörper mit
Anbauten und Nebengebäuden,
Dächer,
Fassaden, Fenster, Türen und Tore, Putze und Farben, Technische Anlagen,
Beleuchtung,
c) Einfügung der Freianlagen: Befestigte und
unbefestigte Anlagen mit Begrünung,
Einfriedungen.
(2) Der
Zulässigkeit von Abweichungen kann zugestimmt werden, wenn
a) die gestalterischen Aspekte der öffentlichen
Belange, wie z. B., der Baukultur, dem Orts- und Landschaftsbild,
Grüngestaltung, dem Denkmalschutz, sowie den gestalterischen Aspekten der
städtebaulichen Funktionen Wohnen, Arbeiten, Daseinsvorsorge und Verkehr
berücksichtigt werden,
b) der historische Charakter, die architektonische
Besonderheit und die städtebauliche Bedeutung des Gebäudes, des Straßen- oder
Platzbildes und des Ortsgefüges erhalten bleiben.
c)
ortstypische Ausprägungen nachvollziehbar entwickelt werden.
(3)
Ausnahmen und Befreiungen können mit Auflagen, Bedingungen erteilt werden.
(4) Die
Genehmigung der Ausnahme oder Befreiung erfolgt auf Grundlage des Einvernehmens
vom Markt Falkenberg.
II.
Entscheidung über die Zulässigkeit der Abweichung
a) Bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben
erfolgt die Beurteilung durch das LRA Tirschenreuth im Einvernehmen mit dem
Markt Falkenberg - Bauantrag
b) Gestaltungswirksame, ansonsten genehmigungsfreie
Vorhaben nach Art. 57 BayBO sind gegenüber dem Markt Falkenberg
anzeigepflichtig. Die Beurteilung erfolgt durch den Markt Falkenberg mit
fachkundiger Beratung.
III.
Beratungsgremium
Vorbereitende
Beurteilung für die Entscheidungsträger
a) dem
Ersten Bürgermeister
b) einem
Fachvertreter des Bauamts
c) dem
städtebaulichen Berater
d) einem
von der Stadt bestellten externen Fachberater (städtebaulich qualifizierter
Planer/Architekt).
§ 18
Schlussbestimmungen, Verstöße
(1) Von
den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
nach Art. 63 BayBO zugelassen werden, wenn das Ziel der Satzung, das Ortsbild
zu erhalten, nicht beeinträchtigt wird.
(2) Bei
Bauvorhaben - mit Ausnahme von Werbeanlagen - sind der Bauvorlage folgende
weitere Unterlagen beizufügen:
a) eine zeichnerische Darstellung des Gebäudes und
der umgebenden Bebauung, die ausführlich Auskunft gibt über: - Verlauf der
Geländefluchten – Breitenmaß der Baukörper - Struktur der Konstruktion -
Proportion der Baukörper - Verhältnis der Öffnungen zur Masse der Wandflächen -
Gliederung der Öffnungen – Farbe und Material - Kontur des Gebäudes gegen den
Hintergrund.
b) eine schriftliche Stellungnahme des städtebaulichen
Beraters zur Begründung des Antragstellers
(3) Wird
im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ein Bebauungsplan aufgestellt, so
muss er sich an den Zielen dieser Satzung orientieren. Die in Bebauungsplänen
getroffenen örtlichen Bauvorschriften gehen dieser Satzung vor.
(4) Die
Anwendung dieser Satzung setzt voraus, dass Belange der Denkmalpflege nicht
entgegenstehen.
(5)
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können gem.
Art. 79 Abs. 1 BayBO als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000
€ geahndet werden.
§ 19
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Gestaltungssatzung vom 28.01.1991 über die Erhaltung der
Dachlandschaften und Fassaden in der Ortschaft Falkenberg außer Kraft.
Falkenberg, 31.12.2023
Markt Falkenberg
Matthias Grundler
Erster Bürgermeister