Beschlussvorschlag:

 

Der Marktgemeinderat beschließt folgendes Förderprogramm:

 

Kommunales Förderprogramm

des Marktes Falkenberg

 

zur

 

Durchführung privater Maßnahmen zu

Fassaden- und Umfeldgestaltung

im Rahmen der Sanierung des Ortskerns Falkenberg

 

 

 

§ 1

Begriff

 

Das Kommunale Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung des Marktes Falkenberg im Bereich der städtebaulichen Entwicklung und erstreckt sich auf das Gebiet der kommunalen Gestaltungssatzung und der dazugehörigen Gestaltungsfibel.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

Ziel und Zweck der Förderung

 

(1)  Durch das Kommunale Förderprogramm werden finanzielle Zuschüsse aus Mitteln der Städtebauförderung und den von der Marktgemeinde zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln gewährt. Das Programm soll im Sanierungsgebiet einen Anreiz für Haus- und Grundstückseigentümer bieten Maßnahmen durchzuführen.

(2)  Durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen soll die städtebauliche Entwicklung von Falkenberg unter Berücksichtigung des typischen Ortsbildes und denkmalpflegerischer Gesichtspunkte unterstützen werden.

(3)  Durch geeignete Maßnahmen i.S.d. Abs. 2 sollen zudem bauliche Anpassungen an die Auswirkungen des Klimawandels und bauliche Maßnahmen zur Reduktion von klimaschädlichen Treibhausgasen gefördert werden, insbesondere, wenn durch die Einhaltung der Sanierungsziele solche Maßnahmen mit einem finanziellen Mehraufwand einhergehen. 

(4)  Durch geeignete Maßnahmen i.S.d. Abs. 2 sollen des Weiteren Anpassungen des öffentlichen und privaten Umfeldes an die Bedürfnisse älterer Menschen und von Menschen mit Behinderung gefördert werden.

 

§ 3 Förderung

(1)  Die Höhe der Förderung beträgt maximal 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Der Höchstförderbetrag wird je Grundstück beziehungsweise wirtschaftlicher Einheit auf

 

a)    Im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung 80.000 Euro

b)    Im übrigen Geltungsbereich der Gestaltungsfibel 60.000 Euro

festgelegt.

 

 

(2)  Die Höhe der Förderung wird

 

a)    Im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1

-          Buchstaben a), b) und c) jeweils auf 40.000 Euro

-          Buchstabe d) und e) jeweils auf 20.000 Euro

begrenzt.

b)    Im übrigen Geltungsbereich der Gestaltungsfibel für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1

-          Buchstaben a), b) und c) jeweils auf 30.000 Euro

-          Buchstabe d) und e) jeweils auf 15.000 Euro

 

begrenzt.

(3)  Eine Zusammenfassung von Maßnahmenbereichen aus § 4 Abs. 1 ist insbesondere bei umfassenden Modernisierungen und besonderen städtebaulichen Maßnahmen möglich.

(4)  Mehrfachförderungen i. S. d. der einzelnen Punkte in § 4 Abs. 1 nach dieser Satzung dürfen innerhalb von 10 Jahren den Höchstbetrag gem. Abs. 1  nicht übersteigen.

(5)  Die Förderung im Rahmen des kommunalen Förderprogramms Markt Falkenberg wird nachrangig zu anderen Förderungen Dritter gewährt. Andere Förderungen mindern den anerkennungsfähigen Kostenbetrag um die Höhe der von Dritten gewährten Förderung.

(6)  Gefördert werden nur Maßnahmen, welche den einschlägigen Rechtsvorschriften und den Festlegungen des Marktes Falkenberg entsprechen.

(7)  Die Förderhöhe orientiert sich vorrangig am Grad der Umsetzung der städtebaulichen Ziele und Ziele dieser Satzung gem. § 2.

(8)  Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

 

 

§ 4

Gegenstand der Förderung

 

1)    In die Förderung einbezogen sind alle privaten baulichen Maßnahmen, die im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung des Marktes Falkenberg liegen und den Zielen der Sanierung entsprechen.

 

Im Rahmen des kommunalen Förderprogrammes können insbesondere folgende wesentliche Sanierungsmaßnahmen gefördert werden:

 

a)    Instandsetzung, Neu- und Umgestaltung von Fassaden einschließlich Fenster und Türen.

b)    Verbesserung an Dächern und Dachaufbauten.

 

c)    Herstellung und Umgestaltung von Einfriedungen, Außentreppen und Hofräumen mit öffentlicher Wirkung.

 

d)    Instandsetzungsmaßnahme zur Behebung von baulichen Mängeln.

 

e)    Modernisierungsmaßnahmen zur Beseitigung von Missständen.

 

2)    Anerkannt werden können Baukosten und Baunebenkosten, diese jedoch in der Regel nur bis zu einer Höhe von 15% der reinen Baukosten.

 

 

3)    Die Substanz der baulichen Anlagen, für die eine Förderung beantragt wird, muss noch soweit erhaltenswert sein, dass eine Maßnahme nach Absatz 1 gerechtfertigt ist.

 

 

§ 5

Förderung gewerblicher Objekte

 

(1)  Eine Förderung kann auch für gewerblich genutzte Objekte beantragt werden.

(2)  Insbesondere zur Herstellung oder Verbesserung der Barrierefreiheit, zur Anpassung an die Belange von Menschen mit Behinderung, zur Förderung der Kinder- und Familienfreundlichkeit und zur Verbesserung immissionsschutzrechtlicher Belange kann eine Zusammenfassung von Maßnahmenbereichen aus § 3 Abs. 3 erfolgen.

 

 

§ 6

Zuwendungsempfänger

 

Zuwendungsempfänger können alle natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Bayerns sowie kommunaler Körperschaften sein.

 

§ 7

Zuständigkeit

 

Zuständig für die Förderung ist der Markt Falkenberg.

 

 

§ 8

Verfahren

 

(1)  Bewilligungsstelle ist der Markt Falkenberg. Baurechtliche Genehmigungen bzw. denkmalschutzrechtliche Erlaubnisse werden durch dieses Verfahren nicht ersetzt.

(2)  Anträge auf Förderung sind vor dem Maßnahmenbeginn beim Markt Falkenberg einzureichen.

(3)  Die Gewährung von Fördermitteln setzt eine städtebauliche Beratung des Bauherrn durch den Markt Falkenberg voraus.

(4)  Dem Antrag sind beizufügen:

a)    Eine Baubeschreibung der Maßnahme mit Fotos und Angaben über den voraussichtlichen Baubeginn und die Fertigstellung,

b)    Einen Lageplan Maßstab 1:1000,

c)    Je nach Umfang der Maßnahme ggf. weitere Pläne, Ansichten, Grundrisse, Schnitte sowie eine Kostenschätzung

d)    Einen Finanzierungsplan mit Angabe ob und wo weitere Zuschüsse beantragt wurden oder werden und ob bereits Bewilligungen hierfür erteilt wurden,

e)    Je nach Maßnahme weitere Unterlagen und Informationen, die im Rahmen eines Erstkontakts mit dem Markt Falkenberg definiert werden.

 

(5)  Der Markt Falkenberg legt jede Maßnahme auf Anforderung der Regierung der Oberpfalz zur Überprüfung vor.

 

§ 9

Fördervolumen – zeitlicher Geltungsbereich

 

(1)  Das jährlich zur Verfügung stehende Fördervolumen wird mit Erlass der jeweiligen Haushaltssatzung des Marktes Falkenberg bestimmt.

(2)  Diese Satzung gilt vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2026 und kann durch Beschluss des Marktgemeinderates verlängert werden.

 

§10

Inkrafttreten

 

Dieses Förderprogramm tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Förderprogrammes tritt das Förderprogramm des Marktes Falkenberg vom 10.05.2016 außer Kraft.