Sitzung: 12.12.2023 MF/23/060
Beschlussvorschlag:
Der Marktgemeinderat beschließt folgendes
Förderprogramm:
Kommunales Förderprogramm
des Marktes Falkenberg
zur
Durchführung privater Maßnahmen zu
Fassaden- und Umfeldgestaltung
im Rahmen der Sanierung des Ortskerns Falkenberg
§ 1
Begriff
Das Kommunale Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung des Marktes
Falkenberg im Bereich der städtebaulichen Entwicklung und erstreckt sich auf
das Gebiet der kommunalen Gestaltungssatzung und der dazugehörigen
Gestaltungsfibel.
§ 2
Ziel und Zweck der Förderung
(1) Durch das
Kommunale Förderprogramm werden finanzielle Zuschüsse aus Mitteln der
Städtebauförderung und den von der Marktgemeinde zur Verfügung gestellten
Haushaltsmitteln gewährt. Das Programm soll im Sanierungsgebiet einen Anreiz
für Haus- und Grundstückseigentümer bieten Maßnahmen durchzuführen.
(2) Durch
geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen soll die
städtebauliche Entwicklung von Falkenberg unter Berücksichtigung des typischen
Ortsbildes und denkmalpflegerischer Gesichtspunkte unterstützen werden.
(3) Durch
geeignete Maßnahmen i.S.d. Abs. 2 sollen zudem bauliche Anpassungen an die
Auswirkungen des Klimawandels und bauliche Maßnahmen zur Reduktion von
klimaschädlichen Treibhausgasen gefördert werden, insbesondere, wenn durch die
Einhaltung der Sanierungsziele solche Maßnahmen mit einem finanziellen
Mehraufwand einhergehen.
(4)
Durch geeignete Maßnahmen i.S.d. Abs. 2 sollen des
Weiteren Anpassungen des öffentlichen und privaten Umfeldes an die Bedürfnisse
älterer Menschen und von Menschen mit Behinderung gefördert werden.
§ 3 Förderung
(1) Die Höhe der Förderung beträgt maximal 30 Prozent der zuwendungsfähigen
Kosten.
Der Höchstförderbetrag wird je Grundstück beziehungsweise
wirtschaftlicher Einheit auf
a) Im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung 80.000 Euro
b) Im übrigen Geltungsbereich der Gestaltungsfibel 60.000 Euro
festgelegt.
(2) Die Höhe der Förderung wird
a) Im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1
-
Buchstaben a), b) und c) jeweils
auf 40.000 Euro
-
Buchstabe d) und e) jeweils
auf 20.000 Euro
begrenzt.
b) Im übrigen Geltungsbereich der Gestaltungsfibel für Maßnahmen nach § 4
Abs. 1
-
Buchstaben a), b) und c) jeweils
auf 30.000 Euro
-
Buchstabe d) und e) jeweils
auf 15.000 Euro
begrenzt.
(3) Eine Zusammenfassung von Maßnahmenbereichen aus § 4 Abs. 1 ist
insbesondere bei umfassenden Modernisierungen und besonderen städtebaulichen
Maßnahmen möglich.
(4) Mehrfachförderungen i. S. d. der einzelnen Punkte in § 4 Abs. 1 nach
dieser Satzung dürfen innerhalb von 10 Jahren den Höchstbetrag gem. Abs. 1 nicht übersteigen.
(5) Die Förderung im Rahmen des kommunalen Förderprogramms Markt Falkenberg
wird nachrangig zu anderen Förderungen Dritter gewährt. Andere Förderungen
mindern den anerkennungsfähigen Kostenbetrag um die Höhe der von Dritten
gewährten Förderung.
(6) Gefördert werden nur Maßnahmen, welche den einschlägigen
Rechtsvorschriften und den Festlegungen des Marktes Falkenberg entsprechen.
(7) Die Förderhöhe orientiert sich vorrangig am Grad der Umsetzung der
städtebaulichen Ziele und Ziele dieser Satzung gem. § 2.
(8) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 4
Gegenstand der Förderung
1)
In die Förderung einbezogen sind alle
privaten baulichen Maßnahmen, die im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung des
Marktes Falkenberg liegen und den Zielen der Sanierung entsprechen.
Im Rahmen des kommunalen
Förderprogrammes können insbesondere folgende wesentliche Sanierungsmaßnahmen
gefördert werden:
a)
Instandsetzung, Neu- und Umgestaltung von
Fassaden einschließlich Fenster und Türen.
b)
Verbesserung an Dächern und Dachaufbauten.
c)
Herstellung und Umgestaltung von
Einfriedungen, Außentreppen und Hofräumen mit öffentlicher Wirkung.
d)
Instandsetzungsmaßnahme zur Behebung von
baulichen Mängeln.
e)
Modernisierungsmaßnahmen zur Beseitigung von
Missständen.
2)
Anerkannt werden können Baukosten und
Baunebenkosten, diese jedoch in der Regel nur bis zu einer Höhe von 15% der
reinen Baukosten.
3)
Die Substanz der baulichen Anlagen, für die
eine Förderung beantragt wird, muss noch soweit erhaltenswert sein, dass eine
Maßnahme nach Absatz 1 gerechtfertigt ist.
§ 5
Förderung gewerblicher Objekte
(1) Eine Förderung kann auch für gewerblich genutzte Objekte beantragt
werden.
(2) Insbesondere zur Herstellung oder Verbesserung der Barrierefreiheit, zur
Anpassung an die Belange von Menschen mit Behinderung, zur Förderung der
Kinder- und Familienfreundlichkeit und zur Verbesserung
immissionsschutzrechtlicher Belange kann eine Zusammenfassung von
Maßnahmenbereichen aus § 3 Abs. 3 erfolgen.
§ 6
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können alle natürlichen oder juristischen Personen
des privaten oder des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Bundesrepublik
Deutschland, des Freistaates Bayerns sowie kommunaler Körperschaften sein.
§ 7
Zuständigkeit
Zuständig für die Förderung ist der Markt
Falkenberg.
§ 8
Verfahren
(1) Bewilligungsstelle ist der Markt Falkenberg. Baurechtliche Genehmigungen
bzw. denkmalschutzrechtliche Erlaubnisse werden durch dieses Verfahren nicht
ersetzt.
(2) Anträge auf Förderung sind vor dem Maßnahmenbeginn beim Markt Falkenberg
einzureichen.
(3) Die Gewährung von Fördermitteln setzt eine städtebauliche Beratung des
Bauherrn durch den Markt Falkenberg voraus.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
a) Eine Baubeschreibung der Maßnahme mit Fotos und Angaben über den
voraussichtlichen Baubeginn und die Fertigstellung,
b) Einen Lageplan Maßstab 1:1000,
c) Je nach Umfang der Maßnahme ggf. weitere Pläne, Ansichten, Grundrisse,
Schnitte sowie eine Kostenschätzung
d) Einen Finanzierungsplan mit Angabe ob und wo weitere Zuschüsse beantragt
wurden oder werden und ob bereits Bewilligungen hierfür erteilt wurden,
e) Je nach Maßnahme weitere Unterlagen und Informationen, die im Rahmen
eines Erstkontakts mit dem Markt Falkenberg definiert werden.
(5) Der Markt Falkenberg legt jede Maßnahme auf Anforderung der Regierung
der Oberpfalz zur Überprüfung vor.
§ 9
Fördervolumen – zeitlicher Geltungsbereich
(1) Das jährlich zur Verfügung stehende Fördervolumen wird mit Erlass der
jeweiligen Haushaltssatzung des Marktes Falkenberg bestimmt.
(2) Diese Satzung gilt vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2026 und kann durch
Beschluss des Marktgemeinderates verlängert werden.
§10
Inkrafttreten
Dieses Förderprogramm tritt
rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses
Förderprogrammes tritt das Förderprogramm des Marktes Falkenberg vom 10.05.2016
außer Kraft.