Beschluss:

 

Variante 2:

 

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

 

Satzung

 

zur 4. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

des Marktes Wiesau

 

vom .................

 

 

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Wiesau folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Wiesau vom 07.08.2015, zuletzt geändert am 16.11.2022, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 9 Gebührenerhebung erhält folgende neue Fassung:

„Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.“

 

2.      Es wird folgender § 9a Grundgebühr neu eingefügt:

§ 9a Grundgebühr

 

(1)  Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) oder nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses (Q3) oder des Nenndurchflusses (Qn) der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss (Q3) oder der Nenndurchfluss (Qn) geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

 

(2)  Die Grundgebühr beträgt bei Verwendung von

 

a)    Wasserzählern mit

 

Nenndurchfluss (Qn)

Dauerdurchfluss (Q3)

Grundgebühr

bis Qn  2,5 cbm/h

bis Q3     4 cbm/h

60,00 €/Jahr

bis Qn       6 cbm/h

bis Q3  10 cbm/h

75,00 €/Jahr

bis Qn    10 cbm/h

bis Q3  16 cbm/h

100,00 €/Jahr

 

b)    Verbundwasserzählern mit

 

Nenndurchfluss (Qn)

Dauerdurchfluss (Q3)

Grundgebühr

bis Qn   15 cbm/h

bis Q3    25 cbm/h

500,00 €/Jahr

bis Qn   40 cbm/h

bis Q3    63 cbm/h

600,00 €/Jahr

bis Qn   60 cbm/h

bis Q3 100 cbm/h

750,00 €/Jahr

 

 

3.      In § 10 Einleitungsgebühr wird in Abs. 1 Satz 2 der Betrag „2,69 €“ durch den Betrag „3,54 €“, und in Satz 3 der Betrag „2,29 €“ durch den Betrag „3,01 €“ ersetzt.

4.      § 11 Entstehen der Gebührenschuld wird wie folgt neu gefasst:

(1)  Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

(2)  Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.

 

5.      In § 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung wird Abs. 1 Satz 2 wie folgt neu gefasst:

„Die Grund- und Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.“

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.