Sitzung: 14.09.2023 MW/23/067
Beschluss:
Variante 2:
Der Marktgemeinderat
beschließt folgende Satzung:
Satzung
zur 4. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung
des Marktes Wiesau
vom .................
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9
des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Wiesau folgende
S A T Z U N G
§ 1
Die Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Wiesau vom 07.08.2015,
zuletzt geändert am 16.11.2022, wird wie folgt geändert:
1.
§ 9 Gebührenerhebung erhält folgende neue Fassung:
„Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren
und Einleitungsgebühren.“
2.
Es wird folgender
§ 9a Grundgebühr neu eingefügt:
§ 9a
Grundgebühr
(1)
Die Grundgebühr wird
nach dem Dauerdurchfluss (Q3) oder nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten
Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur
vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe
des Dauerdurchflusses (Q3) oder des Nenndurchflusses (Qn) der einzelnen
Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der
Dauerdurchfluss (Q3) oder der Nenndurchfluss (Qn) geschätzt, der nötig wäre, um
die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2)
Die Grundgebühr
beträgt bei Verwendung von
a)
Wasserzählern mit
Nenndurchfluss (Qn) |
Dauerdurchfluss (Q3) |
Grundgebühr |
bis Qn 2,5
cbm/h |
bis Q3
4 cbm/h |
60,00 €/Jahr |
bis Qn
6 cbm/h |
bis Q3 10
cbm/h |
75,00 €/Jahr |
bis Qn
10 cbm/h |
bis Q3 16
cbm/h |
100,00 €/Jahr |
b)
Verbundwasserzählern
mit
Nenndurchfluss (Qn) |
Dauerdurchfluss (Q3) |
Grundgebühr |
bis Qn 15
cbm/h |
bis Q3
25 cbm/h |
500,00 €/Jahr |
bis Qn 40
cbm/h |
bis Q3
63 cbm/h |
600,00 €/Jahr |
bis Qn 60
cbm/h |
bis Q3 100 cbm/h |
750,00 €/Jahr |
3.
In § 10 Einleitungsgebühr wird in Abs. 1
Satz 2 der Betrag „2,69 €“ durch den Betrag „3,54 €“, und in Satz 3 der Betrag
„2,29 €“ durch den Betrag „3,01 €“ ersetzt.
4.
§ 11 Entstehen der Gebührenschuld wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung
von Abwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf
den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag
wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die
Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der
Jahresgrundgebührenschuld.
5.
In § 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
wird Abs. 1 Satz 2 wie folgt neu gefasst:
„Die Grund- und Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 1.
Januar 2023 in Kraft.