Sitzung: 25.07.2023 MF/23/054
Beschlussvorschlag:
a)
Der
Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung
zur 12. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung
des Marktes Falkenberg
vom .................
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9
des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Falkenberg folgende
S A T Z U N G
§ 1
Die Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Falkenberg vom 19.12.1996,
zuletzt geändert am 23.11.2022, wird wie folgt geändert:
1.
§ 9a Grundgebühr
erhält folgende neue Fassung:
§ 9a
Grundgebühr
(1)
Die Grundgebühr
wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) oder nach dem Nenndurchfluss (Qn) der
verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht
nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der
Summe des Dauerdurchflusses (Q3) oder des Nenndurchflusses (Qn) der einzelnen
Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der
Dauerdurchfluss (Q3) oder der Nenndurchfluss (Qn) geschätzt, der nötig wäre, um
die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2)
Besitzt der
Eigentümer eines angeschlossenen Grundstücks einen zusätzlichen Abwasseranschluss
auf einem anderen unbebauten bzw. nur mit Nebengebäuden belegten, eigengenutzten
Grundstück (z. B. Garten-/Garagen-/Scheunengrundstück), so wird hierfür der
jeweilige Differenzbetrag zwischen Wasserzählern mit Qn 6 cbm/h (Q3 4 cbm/h)
und Qn 10 cbm/h (Q3 10 cbm/h) berechnet.
(3)
Die Grundgebühr
beträgt bei Verwendung von
a) Wasserzählern mit
Nenndurchfluss (Qn) |
Dauerdurchfluss (Q3) |
Grundgebühr |
bis Qn 6 cbm/h |
bis Q3 10 cbm/h |
130,00 €/Jahr |
bis Qn 10 cbm/h |
bis Q3 16 cbm/h |
160,00 €/Jahr |
b)
Verbundwasserzählern mit
Nenndurchfluss (Qn) |
Dauerdurchfluss (Q3) |
Grundgebühr |
bis Qn 15 cbm/h |
bis Q3 25 cbm/h |
200,00 €/Jahr |
2.
In § 10 Abs. 1 Satz
2 wird der Betrag „2,55 €“ durch den Betrag „3,97 €“ ersetzt.
§ 2
Diese Satzung tritt am 1.
Januar 2023 in Kraft.