Beschlussvorschlag:

 

a)    Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

 

Satzung

 

zur 11. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

des Marktes Falkenberg

 

vom .................

 

 

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Falkenberg folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Falkenberg vom 20.12.2001, zuletzt geändert am 23.11.2022, wird wie folgt geändert:

 

1.      § 9a Grundgebühr erhält folgende neue Fassung:

§ 9a

Grundgebühr

 

(1)  Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) oder nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses (Q3) oder des Nenndurchflusses (Qn) der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss (Q3) oder der Nenndurchfluss (Qn) geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2)  Besitzt der Eigentümer eines angeschlossenen Grundstücks einen zusätzlichen Anschluss auf einem anderen unbebauten bzw. nur mit Nebengebäuden belegten, eigengenutzten Grundstück (z. B. Garten-/Garagen-/Scheunengrundstück), so wird hierfür der jeweilige Differenzbetrag zwischen Wasserzählern mit Qn 2,5 cbm/h (Q3 4 cbm/h) und Qn 6,0 cbm/h (Q3 10 cbm/h) berechnet.

(3)  Die Grundgebühr beträgt bei Verwendung von

 

a) Wasserzählern mit

Nenndurchfluss (Qn)

Dauerdurchfluss (Q3)

Grundgebühr

bis Qn 2,5 cbm/h

bis Q3 4 cbm/h

180,00 €/Jahr

bis Qn 6 cbm/h

bis Q3 10 cbm/h

210,00 €/Jahr

bis Qn 10 cbm/h

bis Q3 16 cbm/h

230,00 €/Jahr

 

b) Verbundwasserzählern mit

Nenndurchfluss (Qn)

Dauerdurchfluss (Q3)

Grundgebühr

bis Qn 15 cbm/h

bis Q3 25 cbm/h

530,00 €/Jahr

 

2.      In § 10 Abs. 3 wird der Betrag „1,50 €“ durch den Betrag „2,18 €“ ersetzt.


3.      In § 10 Abs. 4 wird der Betrag „1,50 €“ durch den Betrag „2,18 €“ ersetzt.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.