Beschluss:

 

a) Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

 

Satzung

 

zur 10. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

des Marktes Falkenberg

 

 

 

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Falkenberg folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Falkenberg vom 20.12.2001, zuletzt geändert am 18.11.2020, wird wie folgt geändert:

 

1.    „§ 2 Beitragstatbestand“ wird wie folgt neu gefasst:

 

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn

1.   für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungsanlage besteht,

2.   sie an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sind, oder

3.   sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 WAS an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden.

 

2.    „§ 3 Entstehen der Beitragsschuld“ wird wie folgt neu gefasst:

 

(1)  Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes (§ 2), im Falle des § 6 Abs. 3 mit der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2)  Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die - zusätzliche -Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.

 

(3)  Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

3.    In „§ 5 Beitragsmaßstab“ Abs. 6 wird Satz 5 (letzter Satz) ersatzlos gestrichen.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.