Sitzung: 22.11.2022 MF/22/42
Beschluss:
a) Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung
zur 10. Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
des Marktes Falkenberg
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des
Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Falkenberg folgende
S A T Z U N G
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserabgabesatzung des Marktes Falkenberg vom 20.12.2001, zuletzt geändert am
18.11.2020, wird wie folgt geändert:
1.
„§ 2 Beitragstatbestand“ wird wie folgt neu gefasst:
Der Beitrag wird für
bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare
Grundstücke erhoben, wenn
1.
für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungsanlage
besteht,
2.
sie an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sind, oder
3.
sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 WAS an die
Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden.
2.
„§ 3 Entstehen der Beitragsschuld“ wird wie folgt neu gefasst:
(1)
Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes
(§ 2), im Falle des § 6 Abs. 3 mit der betriebsfertigen Herstellung des
Grundstücksanschlusses. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem
Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit
Inkrafttreten dieser Satzung.
(2)
Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des
Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht
die - zusätzliche -Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.
(3)
Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der
Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die
Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
3.
In „§ 5 Beitragsmaßstab“ Abs. 6 wird Satz 5 (letzter Satz) ersatzlos
gestrichen.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.